Die häufigsten Fragen?

Welche Rolle spielt der Mitwirkungsanteil?

Haben zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende Krankheiten oder Gebrechen den Unfall begünstigt oder die verursachte Gesundheitsschädigung verstärkt, kann der Versicherer seine Leistungen entsprechend kürzen. Allerdings wird der Mitwirkungsanteil nicht von der Versicherungsgesellschaft sondern durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.

Üblicherweise mindert der Versicherer seine Leistungen erst ab einem Mitwirkungsgrad von mindestens 25 %. Einige Versicherer mindern bei ihren Premiumtarifen die Leistungen erst bei einer Mitwirkung von Krankheiten ab 50 % oder verzichten gänzlich auf die Anrechnung eines Mitwirkungsanteils

Muss dem Versicherer ein Berufswechsel gemeldet werden?

Sie müssen beim Abschluss einer Unfallversicherung den exakten Beruf aller zu versichernden Personen angeben. Denn anhand des ausgeübten Berufs erfolgt die Berufsgruppenzuordnung und damit auch die Beitragberechnung. Bei einem Berufswechsel kann sich unter Umständen diese Berufsgruppe ändern. Deshalb sollten Sie in jedem Fall dem Versicherer eine Änderung des ausgeübten Berufs mitteilen. Dies wird bei einem Wechsel von einer kaufmännischen in eine körperliche Tätigkeit zu einer Beitragserhöhung und umgekehrt zu einer Beitragsreduzierung führen. Auf die Pflicht zur Meldung eines Berufswechsels werden Sie auch in den Vertragsunterlagen nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Wie erfolgt ein Wechsel vom Kinder- in den Erwachsenentarif?

Bei den meisten Tarifen wird ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im preiswerten Kindertarif versichert. Danach sollten Sie dem Versicherer die Vollendung des 18. Lebensjahres anzeigen und auch die aktuelle Schul-, Berufs- oder Ausbildungstätigkeit mitteilen. Entsprechend der dann ausgeübten Tätigkeit erfolgt dann eine Einstufung in die jeweilige Berufsgruppe.

Dabei können Sie wählen, ob ab dem nächsten Versicherungsjahr

  • die Versicherungssummen erhalten und der Beitrag erhöht oder
  • der Beitrag erhalten und die Versicherungssummen reduziert werden sollen.

Da sich aber durch die Vollendung des 18. Lebensjahres der Versicherungsbedarf in der Regel nicht reduziert (es sei denn, es besteht inzwischen eine ausreichend hohe Berufsunfähigkeitsversicherung), empfehlen wir die erste Variante.

Allerdings kann man zu diesem Zeitpunkt durchaus prüfen, ob das „Kind“ nun nicht selbst Versicherungsnehmer seines eigenen Vertrags werden soll. Irgendwann wird es ohnehin seinen eigenen Vertrag abschließen müssen. Und da auch beim Abschluss einer Unfallversicherung Gesundheitsfragen zu beantworten sind, sollte dies möglichst in jungen Jahren vor dem eventuellen Eintreten schwerer Krankheiten erfolgen.

Gilt der Versicherungsschutz auch für Extremsportler?

Nicht versicherbar und nicht versichert sind Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler. Sport als „Freizeitsport“ ist bis auf wenige Ausnahmen ohne Beitragszuschlag mitversichert, solche Ausnahmen können z.B. sein:

  • Fallschirmspringen
  • Aktives Fliegen eines Luftfahrzeuges
  • Paragliding
  • Drachenfliegen
  • Teilnahme an Rennsportveranstaltungen mit Motorfahrzeugen
  • Extrem-Bergsteigen

Sollten Sie oder eine zu versichernde Person eine Extremsportart betreiben, sollte man die Versicherungsbedingungen des favorisierten Versicherers genau prüfen. Wir helfen Ihnen gern.

Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) schreibt hierzu: „In der Regel sind diese Risiken mitversichert, solange sie als Hobby ausgeführt werden. Sollten die Extremsportarten beruflich oder professionell ausgeübt werden, sollte man sich mit seinem Versicherer in Verbindung setzen.“

Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?

Grundsätzlich gilt der Versicherungsschutz bei den in unserem Vergleich berücksichtigten Tarife weltweit. Lediglich Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Allerdings ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Wechsel seiner Wohnanschrift mitzuteilen. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz ins Ausland, machen viele Versicherer von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch und kündigen unter Einhaltung der meist 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres.

Zieht dagegen nur eine versicherte Person vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland und der Versicherungsnehmer verbleibt in seinem bisherigen Wohnort, so ist dies entsprechend der meisten Versicherungsbedingungen nicht meldepflichtig. Erfährt der Versicherer also nichts von dem Umzug einer versicherten Person, so wird er auch den Versicherungsschutz nicht kündigen. Allerdings kann es im Versicherungsfall problematisch werden, wenn der Versicherer ein Gutachten fordert und der Versicherte hierzu nicht nach Deutschland kommen will oder kann.

Wie kann eine Unfallversicherung gekündigt werden?

Sofern die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit (wir empfehlen eine jährliche Vertragslaufzeit) abgelaufen ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht fristgerecht von einer der Parteien gekündigt wird. Eine Unfallversicherung kann also immer zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit sowohl vom Versicherungsnehmer, als auch vom Versicherer gekündigt werden. Die Kündigung muss bei den meisten Tarifen 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit bei der Gegenpartei eingegangen sein.

Warum vergleichen Sie keine Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung?

Eine Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung ist im wesentlichen die Kopplung einer Unfall-Versicherung mit einem Sparvertrag.

Nun nehmen wir nur einmal an, Sie würden sich jetzt nicht nur für eine gute Unfallversicherung sondern zufälligerweise auch für eine langfristige Sparform interessieren. Dann würden Sie sich doch überzeugen wollen, dass bei der Unfallversicherung Preis und Leistung stimmen und auch die Sparform sicher und renditestark ist. Um dies beurteilen zu können, müsste man jedoch wissen: Wie viel kostet die Unfallversicherung und welcher Anteil des Beitrages wird in der Sparform wirksam. Aber genau das bleibt das Geheimnis der Versicherungsgesellschaft.

Unsere internen Berechnungen lassen vermuten, dass bei den Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr eine nur mittelmäßige Unfallversicherung werbewirksam verpackt wird.

Deshalb lautet unsere Empfehlung: Suchen Sie sich aus unserem Vergleich die optimale Unfall-Versicherung aus und wählen Sie eine separate Sparform entsprechend Ihrer Anlegermentalität. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der günstigste Anbieter einer Unfallversicherung auch noch die für Sie optimale Sparform anbietet!